Pflegekasse

Unterstützung für die Pflege Zuhause

Wir unterstützen Sie mit kostenfreien Pflegehilfsmitteln im Wert von bis zu 43 € pro Monat*.

  • Alle Pflegegrade
  • Alle Krankenkassen
  • Keine Zusatzkosten

In drei Schritten zu Ihrem monatlichen und persönlichen Pflegepaket

  1. Sie sind nicht auf sich allein gestellt, wir stellen gemeinsam mit Ihnen den Antrag zur Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse. Den Rest machen wir!
  2. Nach erfolgter Genehmigung durch die Krankenkassen informieren wir Sie umgehend
  3. Ab jetzt können Sie sich Ihr persönliches Pflegepaket jeden Montag erneut individuell zusammenstellen.

Gerne liefern wir Ihnen ihr Pflegepaket auch kostenfrei nach Hause

Wir unterstützen Sie gerne!

SIE SIND IN EINEM PFLEGEGRAD EINGESTUFT?
Sie pflegen einen Angehörigen, der in einem Pflegegrad eingestuft ist? Nutzen Sie Ihren Anspruch auf monatliche Kostenübernahme (bis zu 43 € pro Monat*) für bestimmte Hilfsmittel zum Verbrauch, die Ihnen die alltägliche Pflege zu Hause erleichtern.

VORAUSSETZUNG FÜR EINE KOSTENÜBERNAHME:
Der zu Pflegende muss in einem Pflegegrad (1,2,3,4 oder 5)** eingestuft sein. Der zu Pflegende lebt Zuhause oder in einer Wohngemeinschaft (nicht in einer/einem stationären Senioreneinrichtung/Pflegeheim). Der zu Pflegende wird von einer Privatperson allein oder gemeinsam mit einem ambulanten Pflegedienst betreut/gepflegt.

SIE HABEN DIE WAHL:
Stellen Sie sich Ihr Pflegepaket aus diesen Pflegehilfsmitteln für bis zu 43 € pro Monat* individuell zusammen.

 

Diese erstattungsfähigen Pflegehilfsmittel (PG 54) sind zum Verbrauch für die häusliche Pflege bestimmt.

Sie können aus folgenden Produkten Ihr persönliches Paket zusammenstellen:

• Mundschutz

• Einweghandschuhe

• Händedesinfektion

• Flächendesinfektion

• Saugende Bettschutzauflagen

• Schutzschürzen zum Einmalgebrauch und/oder wiederverwendbar

• Fingerlinge zum Einmalgebrauch

*Stand: 01.10.2025
**Voraussetzung für eine Kostenübernahme der gesetzlichen erstattungsfähigen Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittelversorgung nach §78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 SGB.